Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ELF Recruiting UG (haftungsbeschränkt) · Stand: 17. Juli 2025
§ 1 Allgemeines
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Direktvermittlung von Personal zwischen der ELF Recruiting UG (haftungsbeschränkt) (nachstehend „ELF Recruiting“ genannt) und ihren Auftraggebern gelten. Sie gelten auch für alle zukünftigen direkten Personalvermittlungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftragsgebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
§ 2 Zustandekommen, Gegenstand und Durchführung des Vertrages
(1) Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber ELF Recruiting beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und ELF Recruiting eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung eines oder mehrerer geeigneter Kandidaten.
(2) ELF Recruiting recherchiert auftrags- oder projektbezogen für den Auftraggeber und stellt dem Auftraggeber passende Kandidaten-Exposees zur Verfügung. Auf Wunsch erfolgt dann eine persönliche Vorstellung des Bewerbers beim Auftraggeber. Eine erfolgreiche Vermittlung wird von ELF Recruiting nicht geschuldet.
(3) Die von ELF Recruiting gemachten Angaben zu einem Kandidaten beruhen auf den ihr durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann ELF Recruiting daher nicht übernehmen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen ELF Recruiting rechtzeitig und vollständig vorzulegen und ELF Recruiting von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von ELF Recruiting bekannt werden.
(5) Hat sich ein durch ELF Recruiting vorgestellter Kandidat bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ELF Recruiting hierüber unverzüglich zu informieren. In diesem Fall erbringt ELF Recruiting keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann ELF Recruiting jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Kandidaten weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Auftraggeber ELF Recruiting nicht unverzüglich über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Kandidaten und lädt den Kandidaten zum Vorstellungsgespräch ein, so haftet er für den Schaden, welcher ELF Recruiting dadurch entstanden ist, dass ELF Recruiting mangels unverzüglicher Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.
§ 3 Vermittlungsprovision
(1) Soweit einzelvertraglich nicht anderes vereinbart, wird mit Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrages zwischen einem von ELF Recruiting vermittelten Bewerber und dem Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen eine Vermittlungsprovision fällig. Dabei ist es unerheblich, ob der Kandidat über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt.
(2) Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, beträgt das Standardhonorar 35% des Jahreszielgehalts des vermittelten Kandidaten, mindestens jedoch eine Pauschale von 17.500,00 EUR. Das der Berechnung der Vermittlungsprovision zugrundeliegende Bruttomonatsgehalt des Bewerbers versteht sich unter Einschluss aller Gehaltsbestandteile sowie entgeltlichen Vorteile. Erhält der eingestellte Arbeitnehmer einen Dienstwagen, werden pauschal 7.500,00 EUR zum Bruttojahresgehalt hinzugerechnet.
Die festgelegten Honorare bleiben auch in folgenden Fällen zahlbar:
a. wenn der Auftraggeber oder der Bewerber den Arbeitsvertrag auflöst, ohne dass dies von ELF Recruiting zu vertreten ist;
b. wenn der Auftraggeber den Bewerber innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Präsentation durch ELF Recruiting in irgendeiner Weise einstellt, auch wenn die Position und Aufgabe sich von der ursprünglichen Position und Aufgabe drastisch unterscheidet. Dies gilt ebenfalls, falls der Auftraggeber die Anstellung des betreffenden Bewerbers oder der Bewerber selbst das Angebot des Auftraggebers zuvor verweigert hatte, oder wenn eine Vereinbarung über die Bereitstellung von Dienstleistungen z.B. auf freiberuflicher Basis getroffen wurde;
c. wenn der Bewerber durch einen Dritten (bspw. eine andere Personalvermittlungsgesellschaft oder ein Tochterunternehmen des Auftraggebers) eingestellt wird, sofern diese Einstellung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem ELF Recruiting den betreffenden Bewerber ursprünglich präsentiert hatte.
d. wenn der Auftraggeber einem Dritten den Bewerber nahelegt und dies zu einer Einstellung bei einem Dritten führt.
e. wenn der Auftraggeber die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten des Bewerbers nicht vertraulich behandelt und/oder an Dritte weitergibt, und der Bewerber mit dem Dritten den Vertrag mit dem Bewerber abschließt. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet ELF Recruiting durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen anderweitigen, hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von ELF Recruiting vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von drei Tagen nach Vertragsunterzeichnung ELF Recruiting schriftlich anzuzeigen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber ELF Recruiting die Höhe des vereinbarten Bruttojahreseinkommens unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile mitzuteilen.
(4) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 nicht nachkommen, ist ELF Recruiting berechtigt, ein für die Qualifikation des Bewerbers marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zu Grunde zu legen.
(5) Wird der Arbeitsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch ELF Recruiting vorgeschlagenen Kandidaten zustande oder wird ein Bewerber für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Provisionsanspruch von ELF Recruiting nicht.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch von ELF Recruiting auf die Provision sowie auf Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen bestehen.
§ 4 Sonderleistungen und Reisekosten
(1) Sonderleistungen wie z.B. anzeigengestützte Personalsuche in Printmedien oder Eignungstests sind zwischen ELF Recruiting und dem Auftraggeber gesondert schriftlich zu vereinbaren und werden dem Auftraggeber getrennt in Rechnung gestellt.
(2) Nach Absprache mit dem Auftraggeber werden Reisekosten der Bewerber oder Kosten für auswärtige Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräche nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Reisekosten erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, auf der Grundlage der aktuellen Reisekostenrichtlinie des Auftraggebers.
§ 5 Zahlungsbedingung
Der Rechnungsbetrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Rechnung wird nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages erstellt.
§ 6 Haftung
(1) Die Dienstleistung von ELF Recruiting für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Bewerbers. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits- oder Dienstvertrages mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. ELF Recruiting und eventuelle Erfüllungsgehilfen haften nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer eventuellen Nichteignung des Bewerbers ergeben.
(2) ELF Recruiting haftet nur für vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden aus dem Vermittlungsvertrag. Sämtliche Haftungsbeschränkungen dieser AGBs gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch ELF Recruiting und deren Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Vertragsbeendigung
(1) Ein Vertrag zur Personalvermittlung kann mit einer Frist von 5 Werktagen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Als Zeitpunkt der Kündigung gilt der Posteingang bei ELF Recruiting bzw. beim Auftraggeber (Eingangsstempel).
(2) Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von ELF Recruiting vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach Kündigung des Vertrages zur Personalvermittlung zustande, so wird die Provision dennoch in voller Höhe fällig. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen sind ELF Recruiting ebenfalls ohne Abzug zu erstatten.
§ 8 Verschwiegenheit und Datenschutz
Die Parteien vereinbaren über den Auftrag und für die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien fort.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Kündigung, Aufhebung und Änderung dieses Vertrags einschließlich dieser Textformklausel bedürfen der Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teileweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so soll die Wirksamkeit dieser Vereinbarung davon im Übrigen unberührt bleiben. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, unverzüglich eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise erreicht oder diesem am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
(3) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag resultieren, wird ausschließlich Frankfurt vereinbart.
Stand: 17. Juli 2025 — die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf dieser Seite sowie im PDF-Download.
